Das Wichtigste in Kürze
- Unverschuldeter Unfall: Die Haftpflichtversicherung des Gegners zahlt das Gutachten als Teil des Schadens (§ 249 BGB).
- Bagatellgrenze: Unter etwa 750 bis 1.000 € reicht meist ein Kostenvoranschlag.
- Mitschuld: Die Kosten werden nach Haftungsquote geteilt.
- Selbst verschuldet: Die gegnerische Versicherung zahlt nichts, zuständig ist gegebenenfalls Ihre Kasko.
- Kürzungen: Seit BGH VI ZR 280/22 (2024) trägt überhöhte Gutachterkosten grundsätzlich der Verursacher, nicht Sie.
Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Kfz-Gutachter. Die Gutachterkosten gelten als Teil des Schadens, den der Verursacher ersetzen muss. Voraussetzung ist, dass der Schaden über der sogenannten Bagatellgrenze liegt.
Wer zahlt in welcher Situation?
| Situation | Wer zahlt den Gutachter? |
|---|---|
| Unfall zu 100 % vom Gegner verschuldet | Haftpflichtversicherung des Gegners |
| Mitschuld, z. B. 30 % bei Ihnen | Gegner zahlt 70 %, den Rest tragen Sie |
| Unfall selbst verschuldet | Keine Erstattung durch den Gegner, ggf. Ihre Kasko nach Vertrag |
| Schaden deutlich unter 750 bis 1.000 € | Oft nur Kostenvoranschlag erstattet |
| Fahrerflucht, Verursacher unbekannt | Vollkasko oder Verkehrsopferhilfe prüfen |
| Wertgutachten für Verkauf oder Erbschaft | Sie als Auftraggeber |
Warum der Unfallverursacher das Gutachten bezahlen muss
Nach § 249 BGB muss der Schädiger den Zustand herstellen, der ohne den Unfall bestünde. Um den Schaden beziffern zu können, brauchen Sie in der Regel ein Gutachten. Deshalb zählen die Kosten dafür zum ersatzfähigen Schaden.
Den Sachverständigen dürfen Sie selbst auswählen. Die gegnerische Versicherung kann einen eigenen Gutachter anbieten, verpflichtet sind Sie dazu nicht.
Ab wann sich ein Gutachten lohnt: die Bagatellgrenze
Bei kleinen Schäden verlangt die Rechtsprechung kein teures Gutachten. Dann reicht ein Kostenvoranschlag. Eine feste Grenze gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2004 etwa 700 bis 750 Euro genannt (VI ZR 365/03), heute orientieren sich viele Gerichte an rund 1.000 Euro.
Entscheidend ist, wie der Schaden vor der Begutachtung aussah. Wer vernünftigerweise von einem größeren Schaden ausgehen durfte, bekommt das Gutachten auch dann bezahlt, wenn es am Ende knapp darunter liegt.
Unsicher, ob Ihr Schaden reicht?Ein kurzer Anruf und ein Foto genügen meist für eine erste Einschätzung.
Jetzt anrufen0XXX · XXX XX XXWas bei einer Mitschuld gilt
Tragen Sie einen Teil der Schuld, zahlt die gegnerische Versicherung nur ihren Anteil. Bei einer Haftungsquote von 70 zu 30 zu Ihren Gunsten werden also 70 % der Gutachterkosten erstattet. Das gilt für alle anderen Schadenposten genauso.
Ob und wie hoch eine Mitschuld ist, ist eine rechtliche Frage. Hier hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Wenn die Versicherung die Gutachterrechnung kürzt
Versicherer kürzen Gutachterhonorare immer wieder mit dem Argument, sie seien zu hoch. Der Bundesgerichtshof hat dazu am 12. März 2024 entschieden (VI ZR 280/22): Das Risiko, dass ein Sachverständiger zu viel berechnet, trägt grundsätzlich der Schädiger und nicht der Geschädigte. Das gilt, solange Sie den Gutachter nicht erkennbar falsch ausgewählt haben.
Wichtig für die Praxis: Ist die Rechnung noch nicht bezahlt, können Sie verlangen, dass die Versicherung direkt an den Sachverständigen zahlt. Hat der Sachverständige sich den Anspruch dagegen abtreten lassen und klagt selbst, muss er beweisen, dass seine Kosten angemessen sind.
Selbst verschuldet oder Kaskoschaden
Haben Sie den Unfall selbst verursacht, zahlt die gegnerische Versicherung nichts. Mit einer Vollkaskoversicherung ist Ihr eigener Versicherer zuständig. Er beauftragt meist selbst einen Gutachter. Ob die Kosten für einen eigenen Sachverständigen übernommen werden, hängt von Ihren Versicherungsbedingungen ab.
Zusammengefasst
Nach einem unverschuldeten Unfall müssen Sie für den Gutachter in der Regel nichts bezahlen. Sie dürfen ihn selbst wählen, und das Risiko überhöhter Rechnungen liegt seit 2024 grundsätzlich beim Verursacher. Nur bei kleinen Schäden, eigener Schuld oder Mitschuld sieht die Rechnung anders aus.