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Kosten & Rechte

Wer zahlt den Gutachter nach einem Unfall?

Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben, zahlt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Kfz-Gutachter. Das gilt, solange der Schaden über der Bagatellgrenze liegt. Bei Mitschuld, Kaskoschäden und Kürzungen gibt es Besonderheiten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unverschuldeter Unfall: Die Haftpflichtversicherung des Gegners zahlt das Gutachten als Teil des Schadens (§ 249 BGB).
  • Bagatellgrenze: Unter etwa 750 bis 1.000 € reicht meist ein Kostenvoranschlag.
  • Mitschuld: Die Kosten werden nach Haftungsquote geteilt.
  • Selbst verschuldet: Die gegnerische Versicherung zahlt nichts, zuständig ist gegebenenfalls Ihre Kasko.
  • Kürzungen: Seit BGH VI ZR 280/22 (2024) trägt überhöhte Gutachterkosten grundsätzlich der Verursacher, nicht Sie.

Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Kfz-Gutachter. Die Gutachterkosten gelten als Teil des Schadens, den der Verursacher ersetzen muss. Voraussetzung ist, dass der Schaden über der sogenannten Bagatellgrenze liegt.

Wer zahlt in welcher Situation?

Situation Wer zahlt den Gutachter?
Unfall zu 100 % vom Gegner verschuldet Haftpflichtversicherung des Gegners
Mitschuld, z. B. 30 % bei Ihnen Gegner zahlt 70 %, den Rest tragen Sie
Unfall selbst verschuldet Keine Erstattung durch den Gegner, ggf. Ihre Kasko nach Vertrag
Schaden deutlich unter 750 bis 1.000 € Oft nur Kostenvoranschlag erstattet
Fahrerflucht, Verursacher unbekannt Vollkasko oder Verkehrsopferhilfe prüfen
Wertgutachten für Verkauf oder Erbschaft Sie als Auftraggeber

Warum der Unfallverursacher das Gutachten bezahlen muss

Nach § 249 BGB muss der Schädiger den Zustand herstellen, der ohne den Unfall bestünde. Um den Schaden beziffern zu können, brauchen Sie in der Regel ein Gutachten. Deshalb zählen die Kosten dafür zum ersatzfähigen Schaden.

Den Sachverständigen dürfen Sie selbst auswählen. Die gegnerische Versicherung kann einen eigenen Gutachter anbieten, verpflichtet sind Sie dazu nicht.

Ab wann sich ein Gutachten lohnt: die Bagatellgrenze

Bei kleinen Schäden verlangt die Rechtsprechung kein teures Gutachten. Dann reicht ein Kostenvoranschlag. Eine feste Grenze gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2004 etwa 700 bis 750 Euro genannt (VI ZR 365/03), heute orientieren sich viele Gerichte an rund 1.000 Euro.

Entscheidend ist, wie der Schaden vor der Begutachtung aussah. Wer vernünftigerweise von einem größeren Schaden ausgehen durfte, bekommt das Gutachten auch dann bezahlt, wenn es am Ende knapp darunter liegt.

Unsicher, ob Ihr Schaden reicht?Ein kurzer Anruf und ein Foto genügen meist für eine erste Einschätzung.

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Was bei einer Mitschuld gilt

Tragen Sie einen Teil der Schuld, zahlt die gegnerische Versicherung nur ihren Anteil. Bei einer Haftungsquote von 70 zu 30 zu Ihren Gunsten werden also 70 % der Gutachterkosten erstattet. Das gilt für alle anderen Schadenposten genauso.

Ob und wie hoch eine Mitschuld ist, ist eine rechtliche Frage. Hier hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Wenn die Versicherung die Gutachterrechnung kürzt

Versicherer kürzen Gutachterhonorare immer wieder mit dem Argument, sie seien zu hoch. Der Bundesgerichtshof hat dazu am 12. März 2024 entschieden (VI ZR 280/22): Das Risiko, dass ein Sachverständiger zu viel berechnet, trägt grundsätzlich der Schädiger und nicht der Geschädigte. Das gilt, solange Sie den Gutachter nicht erkennbar falsch ausgewählt haben.

Wichtig für die Praxis: Ist die Rechnung noch nicht bezahlt, können Sie verlangen, dass die Versicherung direkt an den Sachverständigen zahlt. Hat der Sachverständige sich den Anspruch dagegen abtreten lassen und klagt selbst, muss er beweisen, dass seine Kosten angemessen sind.

Selbst verschuldet oder Kaskoschaden

Haben Sie den Unfall selbst verursacht, zahlt die gegnerische Versicherung nichts. Mit einer Vollkaskoversicherung ist Ihr eigener Versicherer zuständig. Er beauftragt meist selbst einen Gutachter. Ob die Kosten für einen eigenen Sachverständigen übernommen werden, hängt von Ihren Versicherungsbedingungen ab.

Zusammengefasst

Nach einem unverschuldeten Unfall müssen Sie für den Gutachter in der Regel nichts bezahlen. Sie dürfen ihn selbst wählen, und das Risiko überhöhter Rechnungen liegt seit 2024 grundsätzlich beim Verursacher. Nur bei kleinen Schäden, eigener Schuld oder Mitschuld sieht die Rechnung anders aus.

Redaktion ProGutachter

Kfz-Ingenieurbüro für Schadengutachten. Unsere Beiträge erklären Rechte und Abläufe nach einem Verkehrsunfall. Sie ersetzen keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet. Wenn Ihre Frage fehlt, rufen Sie uns einfach an.

Muss ich den Gutachter vorstrecken?
Das hängt von der Vereinbarung ab. Häufig tritt der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Sachverständigen ab, der dann direkt mit der Versicherung abrechnet. Lesen Sie eine solche Abtretung vor der Unterschrift genau und fragen Sie nach, wenn etwas unklar ist.
Zahlt die Versicherung auch, wenn ich den Gutachter selbst aussuche?
Ja. Als Geschädigter haben Sie das Recht, den Sachverständigen frei zu wählen. Die Versicherung des Unfallgegners muss die erforderlichen Kosten auch dann ersetzen, wenn Sie ihren eigenen Gutachter abgelehnt haben.
Wie hoch darf die Gutachterrechnung sein?
Erstattet werden die erforderlichen Kosten. Sie müssen dafür keine Preise vergleichen. Nur wenn für Sie erkennbar war, dass ein Gutachter deutlich über dem Üblichen abrechnet, kann die Versicherung kürzen (BGH, VI ZR 225/13).
Was gilt bei einem Unfall mit Fahrerflucht?
Ist der Verursacher unbekannt, gibt es keine gegnerische Haftpflichtversicherung, die zahlt. Dann kommen Ihre Vollkasko oder in bestimmten Fällen die Verkehrsopferhilfe in Betracht. Klären Sie das vor der Beauftragung eines Gutachtens.
Zahlt die Versicherung auch mein Gutachten, wenn das Auto ein Totalschaden ist?
Ja. Gerade beim Totalschaden ist das Gutachten wichtig, weil es Wiederbeschaffungswert und Restwert festlegt. Beides bestimmt, wie viel Geld Sie am Ende bekommen.

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